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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ungültigerklärung eines unbefristet erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß §11 Abs1 iVm §10 Abs1 Z4 FremdenG.
Der Beschwerdeführer müßte unverzüglich das Bundesgebiet verlassen und verlöre damit sowohl Wohnung als auch Arbeitsplatz.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B922.1996Dokumentnummer
JFR_10039598_96B00922_01