RS Vfgh 1996/4/2 B922/96

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Veröffentlicht am 02.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ungültigerklärung eines unbefristet erteilten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß §11 Abs1 iVm §10 Abs1 Z4 FremdenG.

Der Beschwerdeführer müßte unverzüglich das Bundesgebiet verlassen und verlöre damit sowohl Wohnung als auch Arbeitsplatz.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B922.1996

Dokumentnummer

JFR_10039598_96B00922_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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