RS Vwgh 1997/9/10 97/21/0495

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0496

Rechtssatz

Dem Vertreter des Bf ist es als grobes Verschulden anzulasten, den Bf anläßlich der Übersendung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit der Frage, ob der Bf Beschwerde erheben wolle, nicht über den Beginn und somit auch über das Ende der Frist zur Beschwerdeerhebung informiert zu haben (hier: Bf war der Meinung, daß die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist mit dem Einlangen der Bescheidausfertigung bei ihm zu laufen beginne).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210495.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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