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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0496Rechtssatz
Dem Vertreter des Bf ist es als grobes Verschulden anzulasten, den Bf anläßlich der Übersendung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides mit der Frage, ob der Bf Beschwerde erheben wolle, nicht über den Beginn und somit auch über das Ende der Frist zur Beschwerdeerhebung informiert zu haben (hier: Bf war der Meinung, daß die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist mit dem Einlangen der Bescheidausfertigung bei ihm zu laufen beginne).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210495.X01Im RIS seit
03.04.2001