RS Vwgh 1997/9/10 97/21/0489

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/02/19 92/17/0290 1

Stammrechtssatz

Nach § 24 ZustG kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210489.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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