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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist eine Rechtsfrage, die die Behörde aufgrund der von ihr festgestellten Tatsachen zu entscheiden hat. Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet setzt voraus, daß der Beginn und das Ende der Rechtsmittelfrist feststeht. Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels ausspricht, dies nach § 37 AVG und § 39 Abs 2 dieses Gesetzes von Amts wegen zu prüfen, zumal der Rechtsmittelwerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels ableitet. Die Behörde hat gemäß § 45 Abs 3 AVG dem Berufungswerber Gelegenheit zu geben, vom gewonnenen Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Allgemein Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996211090.X01Im RIS seit
11.07.2001