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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Im Verfahren zur Durchführung der Feststellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 ist bei Lösung der Frage, ob die Sicherheitsbehörde ihre Ermittlungspflicht verletzt hat, eine Säumnis (Verletzung von Verfahrensvorschriften)durch die Asylbehörden nicht zu beurücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997210472.X03Im RIS seit
20.11.2000