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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Teilweise Folge
Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG (unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet).
An der sofortigen Bezahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten besteht zwar anscheinend kein zwingendes öffentliches Interesse, der Antragsteller hat es aber unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen darzulegen, weshalb für ihn die sofortige Entrichtung der Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Insofern war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben; bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.
Im übrigen aber wurde der unverhältnismäßige Nachteil dargetan ("ein Vollzug des angefochtenen Bescheides würde einen (allfälligen) Erfolg der Beschwerde zunichte machen. Darüber hinaus wäre der angefochtene Bescheid als verbindliche Grundlage für allfällige weitere behördliche Zwangsmaßnahmen zu erachten"), sodaß dem Antrag insoweit - da auch diesfalls ein öffentliches Interesse am sofortigen "Vollzug" des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen ist - nach Abwägung aller berührten Interessen Folge zu geben war.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B887.1996Dokumentnummer
JFR_10039596_96B00887_01