RS Vfgh 1996/4/4 B887/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Teilweise Folge

Bestrafung wegen Übertretung des FremdenG (unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet).

An der sofortigen Bezahlung der vorgeschriebenen Geldstrafe und der Verfahrenskosten besteht zwar anscheinend kein zwingendes öffentliches Interesse, der Antragsteller hat es aber unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen darzulegen, weshalb für ihn die sofortige Entrichtung der Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Insofern war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben; bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG verwiesen.

Im übrigen aber wurde der unverhältnismäßige Nachteil dargetan ("ein Vollzug des angefochtenen Bescheides würde einen (allfälligen) Erfolg der Beschwerde zunichte machen. Darüber hinaus wäre der angefochtene Bescheid als verbindliche Grundlage für allfällige weitere behördliche Zwangsmaßnahmen zu erachten"), sodaß dem Antrag insoweit - da auch diesfalls ein öffentliches Interesse am sofortigen "Vollzug" des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen ist - nach Abwägung aller berührten Interessen Folge zu geben war.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B887.1996

Dokumentnummer

JFR_10039596_96B00887_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten