RS Vwgh 1997/9/10 96/21/0656

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
StGB §83 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §99 Abs1;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Rechtssatz

Das der (hier im Juli 1995 erfolgten) Verurteilung des Fremden wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe zugrundeliegende Fehlverhalten bewirkt an sich keine derartige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten wäre (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0308). Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall im November 1995 ausgesprochene Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO. Ausgehend von diesem jeweils nicht sehr gravierenden Gewicht der einzelnen, dem Fremden zur Last gelegten Fehlverhalten (er wurde außerdem im Jänner 1994 wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe belegt und im März 1996 wegen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 bestraft, weil er sich zumindest seit 10.1.1996 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe) kann angesichts der ungeachtet der gerichtlichen Verurteilungen erteilten Aufenthaltsbewilligung auch die Summe aller ihm zur Last gelegten Fehlverhalten nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993 begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210656.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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