RS Vfgh 1996/4/4 B785/96

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Veröffentlicht am 04.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Teilweise Folge

Feststellung gemäß §54 FremdenG, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer in Bangladesh iS des §37 Abs1 oder Abs2 leg.cit. bedroht sei, sowie Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Konventionsreisepasses gemäß §62 Abs1 FremdenG bzw. auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß §55 Abs1 leg.cit.

Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des die Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffenden Spruchteiles des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dessen Vollzug für den Beschwerdeführer ein - näher dargetaner - unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit Folge zu geben. Hinsichtlich der beiden anderen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides jedoch läßt der Beschwerdeführer jegliche Ausführung vermissen, weshalb seinem Antrag schon deshalb diesbezüglich nicht Folge zu geben war.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B785.1996

Dokumentnummer

JFR_10039596_96B00785_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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