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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Frage, die im Rahmen des Rechtes eines Nachbarn auf Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung eines Grundstückes, soferne in der Widmung ein Immissionsschutz für den Nachbarn enthalten ist, ist gemäß § 30 Abs 4 Tir BauO 1989 auch in Fällen der Erweiterung eines Betriebes - jedenfalls, sofern die Erweiterung auf demselben Bauplatz erfolgt - zu prüfen, ob der Betrieb als Betriebstyp den in der Widmung vorgesehenen Immissionsschutz einhält (Hinweis E 7.11.1995, 94/05/0306, 0307; hier geht es also im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Betriebserweiterung im Lichte der vorliegenden Immissionsschutz einräumenden Widmung "Mischgebiet" nicht darum, ob durch die Erweiterung zusätzliche Immissionen verursacht werden oder eine Verbesserung der Immissionssituation bewirkt wird, sondern um die Frage, ob der dem Betrieb zuzuordnende Betriebstyp im Rahmen der vorgesehenen Widmung vom Immissionsschutz her zulässig ist und den einzuhaltenden Immissionsschutz für den Nachbarn gewährt).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060008.X02Im RIS seit
03.05.2001