RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Soll das vom Gesetz geschaffene Instrumentarium des § 21a WRG seinen vom Gesetz gewollten Zweck erfüllen können, dann steht die unabsehbare Vielgestaltigkeit der denkmöglichen Lebenssachverhalte jeglicher einengender Interpretation der durch § 21a Abs 1 WRG eröffneten Möglichkeiten an Auswahl und Kombination der dort genannten Maßnahmentypen entgegen. Auch eine Wortinterpretation des Begriffes "Anpassungsziele" führt wegen des weiten Begriffsumfanges dieses Ausdruckes zum gleichen Ergebnis. Der in der dargestellten Weise weitgespannt zu sehende Handlungsspielraum der Behörde im Gebrauch des Instrumentariums des § 21a WRG setzt allerdings die sorgfältige Prüfung des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzung des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen voraus und ist des weiteren an die strikte Beachtung der Rechtsfolgegestaltungsgebote des § 21a Abs 3 WRG gebunden, deren Wahrung ebenso wie das Vorliegen eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen in einem auf § 21a WRG gestützten Bescheid eingehend und nachvollziehbar begründet werden muß.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten