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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Soll das vom Gesetz geschaffene Instrumentarium des § 21a WRG seinen vom Gesetz gewollten Zweck erfüllen können, dann steht die unabsehbare Vielgestaltigkeit der denkmöglichen Lebenssachverhalte jeglicher einengender Interpretation der durch § 21a Abs 1 WRG eröffneten Möglichkeiten an Auswahl und Kombination der dort genannten Maßnahmentypen entgegen. Auch eine Wortinterpretation des Begriffes "Anpassungsziele" führt wegen des weiten Begriffsumfanges dieses Ausdruckes zum gleichen Ergebnis. Der in der dargestellten Weise weitgespannt zu sehende Handlungsspielraum der Behörde im Gebrauch des Instrumentariums des § 21a WRG setzt allerdings die sorgfältige Prüfung des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzung des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen voraus und ist des weiteren an die strikte Beachtung der Rechtsfolgegestaltungsgebote des § 21a Abs 3 WRG gebunden, deren Wahrung ebenso wie das Vorliegen eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen in einem auf § 21a WRG gestützten Bescheid eingehend und nachvollziehbar begründet werden muß.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015