RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
95/06 Ziviltechniker

Norm

ASVG §258 Abs4;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 §13 Abs12;

Rechtssatz

Die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches getroffene Unterhaltsregelung kann nicht als schriftliche Verfügung eines Ziviltechnikers gem § 13 Abs 12 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen des Bundes-Ingenieurkammer qualifiziert werden. § 13 Abs 12 der Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer stellt keine mit § 258 Abs 4 ASVG vergleichbare Regelung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten