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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §52;Rechtssatz
§ 25 Abs 6 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 sah nicht die zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage betreffend das Vorliegen einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung vor, vielmehr waren hinsichtlich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung gem § 25 Abs 2 und Abs 3 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 und des Ersatzes von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und die Errichtung eines alten Teils gem § 25 Abs 5 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 der Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft von der Baubehörde die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft konnte innerhalb von drei Monaten dazu schriftlich Stellung nehmen. Lediglich für Sondernutzungen im Freiland war ein Gutachten eines Sachverständigen für das jeweilige Sachgebiet einzuholen. Da eine Sondernutzung im Freiland im gegenständlichen Flächenwidmungsplan nicht ausgewiesen ist und auch der Bauwerber während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet hatte, daß die Tischlerei etwa im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sei, war auch kein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060110.X03Im RIS seit
20.11.2000