RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0110

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §25 Abs5 idF 1986/039;
ROG Stmk 1974 §25 Abs6 idF 1986/039;

Rechtssatz

§ 25 Abs 6 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 sah nicht die zwingende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage betreffend das Vorliegen einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung vor, vielmehr waren hinsichtlich der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung gem § 25 Abs 2 und Abs 3 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 und des Ersatzes von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und die Errichtung eines alten Teils gem § 25 Abs 5 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 der Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft von der Baubehörde die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Landeskammer für Landwirtschaft und Forstwirtschaft konnte innerhalb von drei Monaten dazu schriftlich Stellung nehmen. Lediglich für Sondernutzungen im Freiland war ein Gutachten eines Sachverständigen für das jeweilige Sachgebiet einzuholen. Da eine Sondernutzung im Freiland im gegenständlichen Flächenwidmungsplan nicht ausgewiesen ist und auch der Bauwerber während des Verwaltungsverfahrens nie behauptet hatte, daß die Tischlerei etwa im Rahmen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sei, war auch kein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060110.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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