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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2/ GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem exekutiven Liegenschaftserwerb.
Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides vom Exekutionsgericht über Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen sei. Würde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so sei die erneute Versteigerung noch während des vorliegenden Verfassungsgerichtshofverfahrens abzusehen und wären die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Mühen und Kosten "völlig umsonst".
(Ebenso: B2781/96, B v 04.10.96).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1012.1996Dokumentnummer
JFR_10039585_96B01012_01