RS Vfgh 1996/4/15 B1012/96

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2/ Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu einem exekutiven Liegenschaftserwerb.

Zur Begründung des Antrages führt der Beschwerdeführer aus, daß aufgrund des bekämpften Bescheides vom Exekutionsgericht über Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen sei. Würde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so sei die erneute Versteigerung noch während des vorliegenden Verfassungsgerichtshofverfahrens abzusehen und wären die für den Beschwerdeführer damit verbundenen Mühen und Kosten "völlig umsonst".

(Ebenso: B2781/96, B v 04.10.96).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1012.1996

Dokumentnummer

JFR_10039585_96B01012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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