RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

§ 21a WRG bietet schon in seinem Tatbestandsbereich keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen, weil der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "hinreichend" klargestellt hat, daß nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen - unabhängig von ihren Auswirkungen - zur Anwendung dieser Vorschrift berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" sind vielmehr die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0058). Angesichts des Eingriffs in bestehende Rechte, den § 21a WRG ermöglicht, kommt auch im Rechtsfolgenbereich einer präzisen, auf die Kriterien des § 21a Abs 3 WRG abgestellten Ermittlung des konkreten Sachverhaltes besondere Bedeutung zu, sodaß allgemein gehaltene Erwägungen nicht dazu ausreichen können, die vom Gesetz geforderte Wahrung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes in der Setzung von Maßnahmen zu begründen (Hinweis E 11.7.1996, 93/07/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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