RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0135

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §45 Abs2;
AWG 1990 Art4 Z9;

Rechtssatz

Die Aufhebung der § 248a GewO 1973 bis § 248e der GewO 1973 erfolgte nicht, weil damit die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne behördliche Erlaubnis ermöglicht werden sollte, sondern weil die Regelungen für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit nunmehr im AWG 1990 enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070135.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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