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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Aufhebung der § 248a GewO 1973 bis § 248e der GewO 1973 erfolgte nicht, weil damit die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers ohne behördliche Erlaubnis ermöglicht werden sollte, sondern weil die Regelungen für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit nunmehr im AWG 1990 enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070135.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019