RS Vwgh 1997/9/11 95/15/0132

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3 idF 1984/531 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/25 95/14/0112 3

Stammrechtssatz

Der Abgabenbehörde kommt die Berechtigung zu, eine Schätzung im Einzelfall nicht nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleiches, sondern nach jenen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzunehmen, wenn weder Buchführungspflicht besteht, noch freiwillig Bücher geführt worden sind (Hinweis E 7.4.1981, 1289, 1326-1328/79). Allerdings ist der Betriebsvermögensvergleich die allgemeine Gewinnermittlungsart und die Behörde hat im Einzelfall zu begründen, warum sie von der genannten Berechtigung Gebrauch macht und bei der Schätzung die Grundsätze des § 4 Abs 3 EStG 1988 heranzieht. In einer solchen Begründung hätte die Behörde insbesondere aufzuzeigen, daß auch die Schätzung nach den Grundsätzen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im konkreten Einzelfall in der Lage ist, zu einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechenden Besteuerungsergebnis zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150132.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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