RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0109

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §11;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch wenn eine Einfriedung nicht unmittelbar zu der Grundstücksgrenze hergestellt wird (hier: 1 m von der Grundgrenze entfernt), ist vom Vorliegen einer Einfriedung iSd Gesetzes auszugehen. § 11 Stmk BauG 1995 trifft Regelungen zu Einfriedungen, enthält jedoch keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. § 19 Stmk BauG 1995 normiert unter seiner Z 4 die Bewilligungspflicht von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob eine Einfriedung am geplanten Ort grundsätzlich möglich ist oder nicht bzw subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beeinflußt. Das diesbezügliche Kriterium findet sich in bezug auf Nachbarrechte wieder nur in § 26 Stmk BauG 1995 (hier kommt sachverhaltsbezogen eine Verletzung von Nachbarrechten in bezug auf § 26 Abs 1 Z 1 bis 3 Stmk BauG 1995 in Betracht). Wenn weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsrichtlinien beschlossen wurden, kann der bf Nachbar, da Nachbarn im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes kein Mitspracherecht haben, gegen die Lage der Schallschutzmauer in einer Entfernung von 1 m von der Grundstücksgrenze nur eine Verletzung des § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 in bezug auf eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft geltend machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060109.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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