RS Vwgh 1997/9/11 96/15/0252

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0253

Rechtssatz

Die bloße Absicht der belangten Behörde, das Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO auszusetzen, ändert nichts an der bestehenden Säumnis. Nur im Fall der Einbringung einer Säumnisbeschwerde erst nach Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 281 BAO ist der VwGH gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 206).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150252.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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