Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §281;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0253Rechtssatz
Die bloße Absicht der belangten Behörde, das Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO auszusetzen, ändert nichts an der bestehenden Säumnis. Nur im Fall der Einbringung einer Säumnisbeschwerde erst nach Aussetzung des Berufungsverfahrens gemäß § 281 BAO ist der VwGH gehindert, eine Sachentscheidung zu treffen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 206).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150252.X01Im RIS seit
03.04.2001