RS Vfgh 1996/4/15 B902/96

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Bestätigung eines Beschlusses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien, mit welchem dem Beschwerdeführer als einstweilige Maßnahme gemäß §19 Abs3 Z1 litb DSt 1990 das Vertretungsrecht vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien und allen diesem unterstellten Bezirksgerichten in Strafsachen und vor allem diesen genannten Gerichten beigeordneten Anklagebehörden entzogen wurde.

Gemäß §57 Abs2 DSt 1990 wird der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß §19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht gehindert. Die Aufhebung des bekämpften Bescheides der OBDK würde also, da die verhängte einstweilige Maßnahme bereits mit Beschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 07.04.95 verfügt wurde, nicht bewirken, daß die Aufrechterhaltung der - bereits vollzogenen - einstweiligen Maßnahmen vom Gesetz nicht gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin gar keinem "Vollzug" iS des §85 Abs2 VfGG zugänglich.

(ebenso: B v 15.04.96, B925/96)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B902.1996

Dokumentnummer

JFR_10039585_96B00902_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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