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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Durch die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes, welches die Übertragung von Teilwaldrechten zum Inhalt hat, können die Vertragsparteien dieses Rechtsgeschäftes, die diese Übertragung vereinbart haben, nicht in ihren Rechten verletzt werden. Gleiches gilt für die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien, auf die die aus diesem Rechtsgeschäft resultierenden Verpflichtungen übergegangen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070056.X05Im RIS seit
11.07.2001