RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
HöfeG Tir §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Anträge im Verwaltungsverfahren können, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in jeder Lage des Verfahrens vom Antragsteller zurückgezogen werden. Dies gilt mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmung auch für die Zurückziehung seines Antrages oder der Zustimmung zum Antrag durch einen Miteigentümer. Daß ein von Miteigentümern eingebrachter Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft ein

einheitlicher Antrag sei, der nur von allen Miteigentümern gemeinsam zurückgezogen werden kann, läßt sich weder dem AVG noch dem Tir HöfeG entnehmen. Jeder einzelne Miteigentümer kann seinen Antrag jederzeit auch allein zurückziehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070106.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten