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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Anträge im Verwaltungsverfahren können, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in jeder Lage des Verfahrens vom Antragsteller zurückgezogen werden. Dies gilt mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmung auch für die Zurückziehung seines Antrages oder der Zustimmung zum Antrag durch einen Miteigentümer. Daß ein von Miteigentümern eingebrachter Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft ein
einheitlicher Antrag sei, der nur von allen Miteigentümern gemeinsam zurückgezogen werden kann, läßt sich weder dem AVG noch dem Tir HöfeG entnehmen. Jeder einzelne Miteigentümer kann seinen Antrag jederzeit auch allein zurückziehen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070106.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009