RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0239

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §27 Abs4;

Rechtssatz

Die Entziehung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn - neben dem Vorliegen wiederholter, zu Recht erfolgter Mahnungen - zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Es muß also zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides ein konsenswidriger Zustand andauern (Hinweis E 26.11.1991, 90/07/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070239.X03

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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