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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a;Rechtssatz
Die Entziehung der Bewilligung ist nur zulässig, wenn - neben dem Vorliegen wiederholter, zu Recht erfolgter Mahnungen - zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Es muß also zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides ein konsenswidriger Zustand andauern (Hinweis E 26.11.1991, 90/07/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070239.X03Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011