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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188 Abs1 litd;Rechtssatz
Gemäß § 188 Abs 1 lit d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt voraus, daß die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen. Beziehen zwei juristische Personen nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gemäß § 8 Abs 2 KStG 1966 solche aus Gewerbebetrieb, sind deren Anteile aus der Vermietung eines Hauses nicht im Zug der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0068, VwSlg 6221 F/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150127.X01Im RIS seit
20.11.2000