RS Vfgh 1996/4/15 B995/96

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2/ Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG; Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer als politisch Verfolgter im Falle einer Ausweisung mit schwersten Konsequenzen zu rechnen hätte. Ihn würden in Zaire eine unmenschliche Behandlung und möglicherweise auch Folter erwarten. VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B995.1996

Dokumentnummer

JFR_10039585_96B00995_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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