RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0238

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH kann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der ihm aufgetragenen Rechtskontrolle nur aufgreifen, wenn die behördliche Beweiswürdigung zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut oder im Ergebnis einer unzureichenden Erhebung des maßgebenden Sachverhalts die Qualität einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen annimmt (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070238.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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