RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3 litc;
WRG 1959 §21a Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Der VwGH teilt die im Schrifttum (Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz/2, 61, sowie unter Berufung auf diesen Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu § 21a WRG 1959) geäußerte Auffassung über die Zulässigkeit einer kumulativen Anordnung von Maßnahmen nach § 21a Abs 1 WRG. Die Anordnung der Möglichkeit der Vorschreibung verschiedener Eingriffe "nacheinander" in § 21a Abs 3 WRG steht der Zulässigkeit einer Vorschreibung verschiedener Eingriffe nicht "nacheinander", sondern "gleichzeitig" nicht entgegen. Mit der Vorschrift des § 21a Abs 3 lit c WRG soll nach der Teleologie dieser Norm der Behörde die ansonsten durch die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG in Frage gestellte Möglichkeit eröffnet werden, eine sich als unzureichend wirksam zeigende gesetzte Maßnahme nach § 21a Abs 1 WRG bei gleichgebliebenem Sachverhalt durch eine andere Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle zu ersetzen oder zu ergänzen. Eine Unzulässigkeit kumulativer gleichzeitiger Vorschreibungen nach § 21a Abs 1 WRG kann der Vorschrift des Abs 3 lit c dieses Paragraphen demnach nicht entnommen werden.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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