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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186Rechtssatz
Der VwGH teilt die im Schrifttum (Rossmann, Das österreichische Wasserrechtsgesetz/2, 61, sowie unter Berufung auf diesen Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 6 zu § 21a WRG 1959) geäußerte Auffassung über die Zulässigkeit einer kumulativen Anordnung von Maßnahmen nach § 21a Abs 1 WRG. Die Anordnung der Möglichkeit der Vorschreibung verschiedener Eingriffe "nacheinander" in § 21a Abs 3 WRG steht der Zulässigkeit einer Vorschreibung verschiedener Eingriffe nicht "nacheinander", sondern "gleichzeitig" nicht entgegen. Mit der Vorschrift des § 21a Abs 3 lit c WRG soll nach der Teleologie dieser Norm der Behörde die ansonsten durch die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG in Frage gestellte Möglichkeit eröffnet werden, eine sich als unzureichend wirksam zeigende gesetzte Maßnahme nach § 21a Abs 1 WRG bei gleichgebliebenem Sachverhalt durch eine andere Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle zu ersetzen oder zu ergänzen. Eine Unzulässigkeit kumulativer gleichzeitiger Vorschreibungen nach § 21a Abs 1 WRG kann der Vorschrift des Abs 3 lit c dieses Paragraphen demnach nicht entnommen werden.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015