Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführerin durch den Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, weil sie gezwungen wäre, das Land zu verlassen, noch bevor der Verwaltungsgerichtshof über ihre Beschwerde, mit der sie den Bescheid über die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bekämpft habe, entschieden habe. Eine allfällige Wiedereinreise würde aber keinen adäquaten Rechtsschutz darstellen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1032.1996Dokumentnummer
JFR_10039582_96B01032_01