RS Vfgh 1996/4/18 B1032/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführerin durch den Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, weil sie gezwungen wäre, das Land zu verlassen, noch bevor der Verwaltungsgerichtshof über ihre Beschwerde, mit der sie den Bescheid über die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bekämpft habe, entschieden habe. Eine allfällige Wiedereinreise würde aber keinen adäquaten Rechtsschutz darstellen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1032.1996

Dokumentnummer

JFR_10039582_96B01032_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten