RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0051

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2;
GewO 1994 §356 Abs1;

Rechtssatz

§ 29 Abs 2 AWG 1990 ordnet nicht die Anwendung sämtlicher angeführter Bestimmungen an, sondern nur die Anwendung jener Bestimmungen, die im Bereich des Gewerberechts etc für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Damit wird lediglich die Anwendung der materiellen Bestimmungen des Gewerberechts und der anderen im § 29 Abs 2 AWG 1990 angeführten Rechtsgebiete angeordnet, nicht aber die Anwendung reiner Verfahrensvorschriften (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG, 1274 der Beilagen XVII, GP, 40). § 356 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ist eine reine Verfahrensvorschrift, die im Verfahren nach § 29 AWG 1990 keine Anwendung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070051.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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