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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
Auch wenn der Bescheid, mit dem die Beendigung der Aussetzung ausgesprochen wird, später als die Berufungserledigung ergeht, richtet sich die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung nach dem Aussetzungs-Beendigungsbescheid und nicht nach dem früheren die Berufung erledigenden Bescheid (Stoll, BAO-Kommentar, 2280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150173.X02Im RIS seit
14.03.2001