RS Vwgh 1997/9/11 96/15/0173

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;

Rechtssatz

Auch wenn der Bescheid, mit dem die Beendigung der Aussetzung ausgesprochen wird, später als die Berufungserledigung ergeht, richtet sich die Wirksamkeit des Endes der Aussetzung nach dem Aussetzungs-Beendigungsbescheid und nicht nach dem früheren die Berufung erledigenden Bescheid (Stoll, BAO-Kommentar, 2280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150173.X02

Im RIS seit

14.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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