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23/01 KonkursordnungNorm
KO §157;Rechtssatz
Das Gesetz stellt gemäß § 17 Abs 1 Z 4 ZivTG 1993 allein auf den Tatbestand der Eröffnung des Konkurses bzw dessen Abweisung mangels hinreichendem Vermögen ab. Die Umstände, aus denen es zu einer Konkurseröffnung gegen eine Person gekommen ist, spielen im Rahmen des angeführten Erlöschenstatbestandes gem § 17 Abs 1 Z 4 ZivTG 1993 keine Rolle. Auch die spätere Aufhebung des Konkurses ua aufgrund des Abschlusses eines Zwangsausgleiches beeinflußt das ex lege Erlöschen der Befugnis gem § 17 Abs 1 Z 4 ZivTG 1993 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060123.X02Im RIS seit
18.04.2001