RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0061

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
VwGG §27;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §17;

Rechtssatz

Das Widerstreitverfahren nach § 109 WRG ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen ist (Hinweis E 22.6.1962, 398, 417/60, VwSlg 5831 A/1962). Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig. Die Entscheidung darüber, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist demnach eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070061.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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