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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Das Widerstreitverfahren nach § 109 WRG ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen ist (Hinweis E 22.6.1962, 398, 417/60, VwSlg 5831 A/1962). Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig. Die Entscheidung darüber, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist demnach eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070061.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012