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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1501;Rechtssatz
§ 1501 ABGB ist auch in einem Verwaltungsverfahren, in dem der aufrechte Bestand eines Rechtsgeschäftes als Vorfrage zu beurteilen ist, anzuwenden. Bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Einwendung handelt es sich um eine als Sachverhaltselement anzusehende Willenserklärung - vergleichbar etwa einem Antrag -, die daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgetragen werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070056.X04Im RIS seit
11.07.2001