RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §21a Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Da nach § 21a Abs 3 lit a WRG der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, wobei das Gesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie der Nutzungsdauer, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Besonderheit der Wasserbenutzung fordert, setzt eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwandes als auch auf der Seite des Erfolges voraus. Die in dieser Hinsicht erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter lassen sich durch allgemein gehaltene Erwägungen nicht erfolgreich ersetzen (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0058; E 11.7.1996, 93/07/0180; E 24.10.1995, 94/07/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X09

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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