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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Mit Vollzug des bekämpften Bescheides würde die gesamte Privat- und Familiensphäre der Beschwerdeführerin zerstört, weil ihre einzige noch lebende Verwandte in Österreich wohnte, auf deren Unterstützung sie angewiesen sei.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1081.1996Dokumentnummer
JFR_10039577_96B01081_01