RS Vfgh 1996/4/23 B1081/96

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Mit Vollzug des bekämpften Bescheides würde die gesamte Privat- und Familiensphäre der Beschwerdeführerin zerstört, weil ihre einzige noch lebende Verwandte in Österreich wohnte, auf deren Unterstützung sie angewiesen sei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1081.1996

Dokumentnummer

JFR_10039577_96B01081_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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