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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Mit E 26.2.1997, G 112/96 ua, stellte der VfGH fest, daß der vierte Satz des § 14 Abs 5 Vlbg RPG idF 1993/27 verfassungswidrig war. Mit E 26.6.1997, V 138/94-16, hat der VfGH die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom 17.2.1992, Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der GPn 2490/3, 2493 und 10582/2, Katastralgemeinde Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt wurden, als gesetzwidrig aufgehoben. Angesichts dieser gem Art 139 Abs 6 B-VG auf den Beschwerdefall rückwirkenden Aufhebung jener Bestimmungen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt worden ist, ist dieser aufgrund einer gesetzwidrigen Rechtslage ergangen und sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060071.X01Im RIS seit
20.11.2000