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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen ist, daß die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Dies gilt auch, wenn mangels eines Amtssachverständigen ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen werden soll. Diese Bindung einer Sachverständigenbeiziehung an die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises bewirkt, daß die antragstellende Partei auch nur für die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens aufzukommen hat und ihr ein Kostenvorschuß nur für ein notwendiges Sachverständigengutachten vorgeschrieben werden kann.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070074.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011