RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0074

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Beiziehung eines Sachverständigen ist, daß die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Dies gilt auch, wenn mangels eines Amtssachverständigen ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen werden soll. Diese Bindung einer Sachverständigenbeiziehung an die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweises bewirkt, daß die antragstellende Partei auch nur für die Kosten eines notwendigen Sachverständigengutachtens aufzukommen hat und ihr ein Kostenvorschuß nur für ein notwendiges Sachverständigengutachten vorgeschrieben werden kann.

Schlagworte

Gebühren Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070074.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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