RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0139

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 litc;

Rechtssatz

Steht fest, daß der Bauwerber, der nicht Alleineigentümer des Baugrundstückes ist, nicht den Nachweis der Zustimmung aller Grundeigentümer zur beantragten Bauführung zu erbringen vermag, bedarf es keines Auftrages gem § 13 Abs 3 AVG zur Beseitigung des Formgebrechens (Hinweis E 28.3.1977, 2015/76), vielmehr ist das Ansuchen INHALTLICH zu erledigen (Versagung der Baubewilligung wegen der nichterteilten Zustimmung der Miteigentümer).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060139.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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