RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0128

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Bei den in § 63 Abs 3 AVG statuierten Erfordernissen einer Berufung handelt es sich um inhaltliche Mindesterfordernisse. Ist eine Belehrung über diese Erfordernisse iSd § 61 Abs 1 AVG erfolgt, kann aus § 13a AVG keine weitere Rechtsbelehrungspflicht der Behörde abgeleitet werden, daß der Berufungswerber innerhalb der Berufungsfrist von der erstinstanzlichen Behörde darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß eine Berufung ohne Angabe von Gründen nicht zulässig ist. Unzutreffend ist auch die Auffassung, daß die Berufungsbehörde das vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte als Berufungsgründe iSd § 63 Abs 3 AVG hätte behandeln müssen. § 63 Abs 3 AVG gebietet vielmehr eindeutig, daß in der Berufung ua ein begründeter Berufungsantrag zu stellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060128.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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