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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden wäre, weil ihre Mutter dringend ihre Anwesenheit in Österreich benötigt, da sie behindert und an einen Rollstuhl gebunden ist und damit ständiger Betreuung bedarf. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester ein Lokal eröffnet, dessen Existenz bei Ausfall der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gefährdet wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1026.1996Dokumentnummer
JFR_10039577_96B01026_01