RS Vfgh 1996/4/23 B1026/96

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden wäre, weil ihre Mutter dringend ihre Anwesenheit in Österreich benötigt, da sie behindert und an einen Rollstuhl gebunden ist und damit ständiger Betreuung bedarf. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schwester ein Lokal eröffnet, dessen Existenz bei Ausfall der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin gefährdet wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1026.1996

Dokumentnummer

JFR_10039577_96B01026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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