RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0235

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144;
VerfGG 1953 §87;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Die Abweisung einer Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid durch den VfGH besagt nichts über die Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides; sie besagt lediglich, daß der Bf durch diesen Bescheid nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Prüfungsmaßstab des VfGH ist nicht die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides, also die Übereinstimmung mit allen relevanten Normen, sondern nur die Frage, ob ein Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist, die so gravierend ist, das sie in die Verfassungssphäre reicht.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070235.X02

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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