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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Die Abweisung einer Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid durch den VfGH besagt nichts über die Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides; sie besagt lediglich, daß der Bf durch diesen Bescheid nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Prüfungsmaßstab des VfGH ist nicht die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides, also die Übereinstimmung mit allen relevanten Normen, sondern nur die Frage, ob ein Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist, die so gravierend ist, das sie in die Verfassungssphäre reicht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070235.X02Im RIS seit
27.06.2001