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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem seine Berufung gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage abgewiesen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt worden sein, weil ihm die zur Rechtfertigung der geltend gemachten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren allein vorgetragene Anschlußpflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen die begehrte Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Gemeindekanalisation nicht verschaffen konnte (Hier: Die Berufung des Bf wäre richtigerweise mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070105.X01Im RIS seit
12.11.2001