RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Bf kann durch den angefochtenen Bescheid, mit dem seine Berufung gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung der gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage abgewiesen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt worden sein, weil ihm die zur Rechtfertigung der geltend gemachten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren allein vorgetragene Anschlußpflicht nach landesgesetzlichen Bestimmungen die begehrte Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die Gemeindekanalisation nicht verschaffen konnte (Hier: Die Berufung des Bf wäre richtigerweise mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070105.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten