RS Vfgh 1996/4/23 B1120/96

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß, sofern die Beschwerde an den VwGH gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erfolglos bliebe, der Beschwerdeführer in der Türkei gerade derjenigen Gefahr ausgesetzt wäre, vor der ihn die gegenständliche Beschwerde schützen sollte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1120.1996

Dokumentnummer

JFR_10039577_96B01120_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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