Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß, sofern die Beschwerde an den VwGH gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erfolglos bliebe, der Beschwerdeführer in der Türkei gerade derjenigen Gefahr ausgesetzt wäre, vor der ihn die gegenständliche Beschwerde schützen sollte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1120.1996Dokumentnummer
JFR_10039577_96B01120_01