RS Vwgh 1997/9/11 97/06/0151

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art130 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs12 idF 1993/027;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs15 idF 1993/027;
StGG Art5;

Rechtssatz

Im Gesetz selber findet sich kein Hinweis darauf, daß § 14 Abs 15 Vlbg RPG als Einräumung von Ermessen verstanden werden soll. Schon der Umstand, daß der Gesetzgeber für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung Kriterien anführt (Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger Umstände, Nichtgefährdung der Erreichung der im § 2 Vlbg RPG genannten Ziele), spricht dafür, daß diese Bestimmung als Muß-Bestimmung zu deuten ist. Für eine solche Auslegung spricht auch der Umstand, daß mit der im § 14 Abs 15 Vlbg RPG bestimmten Ausnahme das in § 14 Abs 12 Vlbg RPG statuierte Verbot von Ferienwohnungen in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Dieses Verbot stellt einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Wenn nun der Gesetzgeber von einer solchen Eigentumsbeschränkung Ausnahmen vorsieht, gebietet auch eine Auslegung iS eines Grundrechtsschutzes, daß dem Rechtsunterworfenen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von der Eigentumsbeschränkung zustehen soll (Hinweis E VfGH 14.6.1997, G 82/96).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060151.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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