RS Vwgh 1997/9/11 97/15/0042

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;

Rechtssatz

Die Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG setzt das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muß das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zur treffenden Ermessensentscheidung eröffnet (Hinweis E 2.7.1987, 87/16/0052; E 23.11.1992, 91/15/0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150042.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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