Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Die Ausübung des Gnadenrechtes nach § 187 FinStrG setzt das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Liegen keine berücksichtigungswürdigen Umstände vor, muß das Gnadengesuch als unbegründet abgewiesen werden. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zur treffenden Ermessensentscheidung eröffnet (Hinweis E 2.7.1987, 87/16/0052; E 23.11.1992, 91/15/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150042.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013