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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs7;Rechtssatz
Die Zinsenpflicht erstreckt sich zeitlich ab Einbringung des Antrages auf Aussetzung für die von diesem betroffenen noch nicht entrichteten Abgaben bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über die Beendigung oder über den Widerruf der Aussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150173.X03Im RIS seit
14.03.2001