RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0051

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;

Rechtssatz

Durch die gesonderte Erwähnung der "betroffenen Grundeigentümer" im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 werden die Grundeigentümer aus dem Kreis der Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 herausgehoben und in eine rechtlich anders gestaltete Parteienkategorie eingereiht. Unter den "betroffenen Grundeigentümern" im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 sind nur jene Liegenschaftseigentümer gemeint, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070051.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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