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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die gesonderte Erwähnung der "betroffenen Grundeigentümer" im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 werden die Grundeigentümer aus dem Kreis der Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 herausgehoben und in eine rechtlich anders gestaltete Parteienkategorie eingereiht. Unter den "betroffenen Grundeigentümern" im § 29 Abs 5 Z 2 AWG 1990 sind nur jene Liegenschaftseigentümer gemeint, auf deren Grundstücken die Anlage errichtet und betrieben werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070051.X03Im RIS seit
07.06.2001