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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §187;Rechtssatz
Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150042.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013