RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0106

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
HöfeG Tir §13;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung im Falle eines stattgebenden Bescheides bezieht sich nur auf den "Gesuchsteller", nicht aber auf einen Miteigentümer, von dem der Höfebehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung kein Antrag (Gesuch) vorliegt. Ein solcher Miteigentümer ist gegen einen nur auf Grund des Antrages der anderen Miteigentümer ergangenen stattgebenden Bescheid berufungsberechtigt.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070106.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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