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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Das Fehlen amtlicher Sachverständiger ist für sich allein ein ausreichender Grund für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, wenn eine Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070074.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011