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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin im Falle der Durchsetzung der Ausweisung keine Rückkehrmöglichkeit nach Österreich mehr hätte. Ihre Familie würde damit um ihre wirtschaftliche Existenz gebracht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B555.1996Dokumentnummer
JFR_10039577_96B00555_01