RS Vfgh 1996/4/23 B555/96

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin im Falle der Durchsetzung der Ausweisung keine Rückkehrmöglichkeit nach Österreich mehr hätte. Ihre Familie würde damit um ihre wirtschaftliche Existenz gebracht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B555.1996

Dokumentnummer

JFR_10039577_96B00555_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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